Ablesung
Die Meß- und Erfassungsgeräte einer Liegenschaft werden turnusmäßig alle 12 Monate zu einem mit der
Hausverwaltung vereinbarten Termin (Stichtag) abgelesen. Aufgrund des teilweise sehr hohen
Ableseaufkommens zu bestimmten Stichtagen kann der Ablesetermin um einige·Tage davon abweichen.
mehr...
Die Anmeldung zur Ablesung erfolgt durch eine Einzelbenachrichtigungskarte, Hausaushang oder die
Information der Hausverwaltung an die Mieter rechtzeitig ca. 10 - 14 Tage vor dem Ablesetermin.
Kann ein Mieter am Ablesetermin nicht persönlich anwesend sein, sollte er sich bemühen einer
Person seines Vertrauens den Wohnungsschlüssel zu überlassen, um so zusätzliche, zu seinen
Lasten gehende Kosten zu vermeiden.
Wartung von Rauchwarnmeldern
Für unsere Abrechnungskunden übernehmen wir die regelmäßge Wartung der Rauchwarnmelder
einschließlich Batteriewechsel und Funktionstest.
Abrechnung
Gesetzliche Grundlage der Abrechnung ist die Heizkostenverordnung.
Der jährlichen Abrechnung liegen die für eine Liegenschaft insgesamt angefallenen
Verbräuche und Heizkosten zugrunde.
mehr...
Hierbei müssen außerdem die vom Gesetzgeber
vorgeschriebenen und von der Hausverwaltung spezifizierten Umlageschlüssel nach Grundkosten,
d.h. m²-Wohn-/Nutzfläche (30-50% der Heizkosten) und nach Verbrauchskosten,
d.h.Anzeige der Meßgeräte (50-70% der Heizkosten) berücksichtigt werden.
Erst wenn alle Daten, einschließlich der Zuarbeit der Hausverwaltung über die angefallenen
Gesamtheizkosten der Liegenschaft im Abrechnungsjahr, Mieterwechsel usw. beim Abrechnungsdienst
vorliegen, kann der Preis je m²-Wohn-/Nutzfläche ('Grundkosten') und für die
Verbrauchswerte ('Verbrauchskosten') ermittelt werden und damit eine wohnungs- bzw. nutzerbezogene
Abrechnung erstellt werden.
Dieser Vorgang wiederholt sich jedes Jahr auf's neue, da die Ausgangsbedingungen von Jahr zu Jahr
schwanken.
Gerätemiete
Die CalMess GmbH bietet als Alternative neben dem Kauf der Meß- und Erfassungsgeräte die
Möglichkeit des Mietservices an. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften
(u.a. HeizkostenV §4) können die Mietraten im Rahmen der Abrechnung auf den Nutzer umgelegt werden.
Für genauere Angaben fordern Sie sich bitte ein
unverbindliches Angebot
an.
Eichüberwachung
Eichpflichtige Meßgeräte (Wasser- und Wärmemengenzähler) müssen gemäß Eichgesetz regelmäßig
ausgetauscht werden.
mehr...
Die Eichintervalle für Warmwasser- und Wärmemengenzähler betragen 5 Jahre und
für Kaltwasserzähler 6 Jahre.
Hauseigentümer und/ oder Verwalter sind gemäß Eichgesetz dazu aufgefordert einen geeigneten Weg zum
fristgemäßen Austausch der Meßgeräte zu finden.
Zur rechtzeitigen Information über die Einhaltung der Eichfrist bietet Ihnen die CalMess den
Service der Eichdauerüberwachung für eichpflichtige Meßgeräte an. Dies ist jedoch nur eine
Kontrollfunktion beim fristgemäßen Austausch der Meßgeräte.
Garantiewartung
Für bereits vorhandene Meßgeräte besteht die Möglichkeit einen
Garantiewartungsvertrag ("Eichservice") abzuschließen.
mehr...
Das Ziel der Garantiewartung ist die Lieferung und der Austausch der betreffenden Meßgeräte nach
Ablauf der Eichfristen zwecks permanenter Aufrechterhaltung der rechtlichen Grundlagen einer
verbrauchsabhängigen Abrechnung sowie der Funktions- u. Betriebsbereitschaft.
|