AGB

A. Grundlegende Vereinbarungen

1. Allgemeines

1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen (nachfolgend auch „AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden (nachfolgend auch „Kunde“) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen (nachfolgend auch „Kundenverträge“).

1.2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB (nachfolgend auch „Kunden iSd. § 310 BGB“) (a) gilt dies auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt; (b) gelten die AGB auch für alle zukünftigen Verträge über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn auf die Geltung der AGB nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.

1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen im Kundenvertrag (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

1.4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klar-stellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Der Begriff „in Textform“ meint die Textform des § 126b BGB.

2. Leistungen durch Beauftragte

Wir sind berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

3. Wechsel der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft

Im Falle eines Wechsels der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft bleibt der Vertrag mit dem Kunden bestehen. Dies gilt nicht, wenn der Erwerber in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintritt, der Kunde eine entsprechende Vertrags-nachfolgeeintrittserklärung des Erwerbers vorlegt und wir der Nachfolge zustimmen. Wir werden der Übertragung des Ver-trages auf den Erwerber zustimmen, sofern nicht wesentliche Einwände entgegenstehen.

4. Vertragslaufzeit, Kündigung

4.1. Bei Kundenverträgen, die Dauerschuldverhältnisse sind, gilt die im jeweiligen Kundenvertrag individuell vereinbarte Laufzeit. Ist eine solche nicht vereinbart, gelten, je nach Vertragsart, folgende feste, d.h. vor Ablauf nicht per ordentlicher Kündigung beendbare Laufzeiten des jeweiligen Kundenvertrages:

  1. (a)Verträge über Wartung und Inspektion von Rauchmeldern 2 Jahre bei Verbrauchern und 3 Jahre bei Kunden iSd. § 310 BGB,
  2. Verträge über Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2 Jahre bei Verbrauchern und 3 Jahre bei Kunden iSd. § 310 BGB,
  1. Mietverträge und Garantie-Wartungsverträge (aa) Miete von eichpflichtigen Geräten: 2 Jahre bei Verbrauchern und 5 Jahre bei Kunden iSd. § 310 BGB, (bb) Miete von Heizkostenverteilern und/oder Rauchmeldern: 2.Jahre bei Verbrauchern und 10 Jahre bei Kunden iSd. § 310 BGB.

Für Beginn und Verlängerung der Laufzeiten sowie für die Kündigung gelten die Ziffern 4.2. bis 4.6., wobei innerhalb der Verlängerungszeiträume eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.

4.2. Die vereinbarte Laufzeit im Kundenvertrag über Heiz- und Betriebskostenabrechnung und/oder Garantiewartung beginnt mit Beginn des im Kundenvertrag angegebenen ersten abzurechnenden Abrechnungszeitraums nach Abschluss des Ver-trages. Bei Verträgen mit Kunden iSd. § 310 BGB verlängert sich die vereinbarte Laufzeit nach Ablauf jeweils erneut um den gleichen Zeitraum, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf gekündigt wird. Ist der Kunde Verbraucher iSd. § 13 BGB (nachfolgend auch „Verbraucher“), verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf der Vertragsperiode gekündigt wird.

4.3. Die vereinbarte Laufzeit im Kundenvertrag über Miete von eichpflichtigen Geräten beginnt mit der Montage und verlängert sich, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf gekündigt wird, jeweils um den Zeitraum der vereinbarten Laufzeit; in der Regel ist dies die Eichperiode.

4.4. Die vereinbarte Laufzeit im Kundenvertrag über Miete von Heizkostenverteilern und/oder Rauchmeldern beginnt mit der Montage und verlängert sich, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf gekündigt wird, jeweils um weitere acht Jahre.

4.5. Die vereinbarte Laufzeit im Kundenvertrag über Wartung und Inspektion von Rauchmeldern beginnt mit der ersten War-tung und beträgt zwei Jahre, soweit nicht im Einzelfall abweichend vereinbart. Er ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Vertrages kündbar und verlängert sich im Fall, dass keine Kündigung ausgesprochen wird, um jeweils ein weiteres Jahr, bei Kunden iSd. § 310 BGB jeweils um den Zeitraum der vertraglich vereinbarten Erstlaufzeit.

4.6. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie Sonderkündigungsrechte, die in den vorliegenden AGB ausdrücklich vorgesehen sind (z.B. in B.7) bleiben unberührt. Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform.

5. Allgemeine Regelungen zur Haftung

5.1. Wir haften ohne Einschränkung (a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (b) bei einer Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, (c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie (d) bei etwaig von uns übernommenen Garantien.

5.2. Im Übrigen haften wir bei einfacher oder leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, dabei begrenzt auf die Schäden, die nach Art des fraglichen Geschäftes vertragstypisch und für uns im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

5.3. Die gesetzlichen Tatbestände, auf die wir uns als Vertragspartner des Kunden zwecks Minimierung oder Ausschluss der Haftung berufen können, bleiben unberührt, etwa Mitverschulden, § 254 BGB. Unsere Haftung entfällt demzufolge, etwa bei Kundenverträgen über die Abrechnung von Heizkosten, wenn und soweit uns der Kunde nicht rechtzeitig vor der Montage der Ausstattung alle notwendigen Informationen über das Heizungssystem der Liegenschaft gibt und der Haftungsfall darauf beruht. Gleiches gilt, wenn der Kunde Veränderungen am Heizungssystem vornimmt, ohne uns vor deren Durchführung zu informieren und Zustimmung einzuholen oder durch äußere durch uns nicht zu vertretende Einflüsse, u.a. durch Frost, kundenseitige Nichtbeachtung der Einbau-, Betriebs- und Behandlungsvorschriften, unsachgemäßer Gebrauch, Beschädigungen oder natürliche Abnutzung.

5.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in den Ziffern 5.1. bis 5.3. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB.

5.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

6. Datenverarbeitung, Datenschutz

Während der vereinbarten Vertragslaufzeiten verarbeiten wir personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Verbrauchserfassungs- und Verbrauchsabrechnungsdienstleistungen, Gerätemiete, Gerätekauf, Wartungsleistungen sowie Gerätemontage). Umfang, Art und Zweck der Datenerhebung ergeben sich aus den Verträgen. Wir tragen dafür Sorge, dass die durch den Kunden zur Verfügung gestellten Daten im Rahmen des Vertragszwecks vertrau-lich behandelt und insbesondere nicht unbefugt an Dritte übermittelt werden. Die mit der Verarbeitung der Daten befassten Personen wurden zur Vertraulichkeit bzw. Verschwiegenheit verpflichtet. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die vom Kunden und Dritten zur Erledigung des Vertragszweckes erhaltenen personenbezogenen Daten unserer Kunden und deren Nutzer im Rahmen des Artikel 28 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zulässigen Möglichkeiten speichern und verarbeiten (Auftragsverarbeitung). Der Kunde weist uns an, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Artikel 32 DSGVO umzusetzen. Wir haben die vertraglichen Vereinbarungen mit in die Datenverarbeitung einbezogene Unterauftragnehmer so zu gestalten, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen unserem Kunden und uns entsprechen. Wir unterstützen unseren Kunden bei Anfragen und Ansprüchen Betroffener, sowie bei der Meldepflicht von Datenschutzverletzungen. Die Löschung personenbezogener Daten erfolgt nach Vertragsbeendigung und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen. Wir räumen unserem Kunden die ihm gem. DSGVO zustehenden Kontrollrechte ein und informieren ihn, falls eine seiner Weisungen gegen das gültige Datenschutzrecht verstößt. Die Verarbeitung der Daten findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt.

7. Salvatorische Klausel, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, VSBG/ODR-Hinweis, e-mail-Kommunikation

7.1. Sollte eine Bestimmung eines mit dem Kunden geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt er im Übrigen fort. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame Regelung zu ersetzen. Das Gleiche gilt bei Vertragslücken.

7.2. Gegenüber Kunden iSd. § 310 BGB gilt: Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz Gesellschaft. Wir sind, nach unserer Wahl, zudem berechtigt, am Sitz solcher Kunden zu klagen.

7.3. Auf Verträge mit den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung seiner IPR-Verweisungsregeln und des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

7.4. Information nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und Art. 14 Abs. 1 ODR-VO an Verbraucher iSd. § 13

BGB: Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.

7.5. Mit dem Versenden von Mitteilungen und Dokumenten durch nicht inhaltsverschlüsselte e-mail durch uns und die durch uns beauftragen Dritten ist der Kunde im Rahmen der Vertragsabwicklung einverstanden. 

8. Änderung von Steuern und Abgaben

8.1. Wird der Steuersatz für die Umsatzsteuer nach Vertragsschluss geändert, erfolgt eine entsprechende Nachbelastung bzw. Rückvergütung eines zu wenig oder zu viel berechneten Umsatzsteuerbetrages, bei Kundenverträgen mit Verbrauchern (§ 13 BGB), die kein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand haben, jedoch frühestens vier Monate nach Vertragsabschluss, sofern gesetzlich keine andere Regelung vorgeschrieben ist.

8.2. Verändern sich Abgaben, Gebühren oder Konformitätsbescheinigungskosten, die durch das öffentliche Recht veranlasst sind, oder treten solche Abgaben, Gebühren oder Kosten nach Vertragsabschluss hinzu, sind wir berechtigt – und im Er-mäßigungsfall verpflichtet –, diese Veränderung, soweit für den jeweiligen Kundenvertrag relevant, im gleichen Umfang an den Kunden weiterzugeben, sofern die Veränderung nicht durch anderweitige Ermäßigung bzw. Erhöhung der preisbildenden Faktoren ausgeglichen wird.

9. Tilgungsreihenfolge, Aufrechnung, Zurückbehaltung

9.1. Eine zur Tilgung seiner Schuld(en) nicht ausreichende Zahlung des Kunden wird gemäß §§ 367 I, 366 II BGB angerech-net. Eine einseitige anderweitige Tilgungsbestimmung des Kunden ist unwirksam.

9.2. (a) Der Kunde darf eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen oder von ihm geschuldete Leistungen zurückbehalten, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt und in demselben Vertragsverhältnis begründet worden sind.

  1. Bei einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher (§13 BGB) gilt zusätzlich: Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Kunde auch berechtigt, wenn der Kunde Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.

10. Austausch von Gerätefabrikaten

Bei allen im Rahmen eines Vertrages auszutauschenden Geräten können wir auch in der Bauart und Funktion vergleichbare Geräte gleicher oder anderer Hersteller einsetzen.

11. Änderungen und Neufassung der AGB, Leistungsänderung

11.1. Wir sind jederzeit berechtigt, Änderungen oder Neufassungen dieser AGB vorzunehmen, wenn sie unter Berück-sichtigung unserer Interessen dem Kunden zumutbar sind. Zumutbar ist eine Änderung nur dann, wenn sie für den Kunden unerheblich ist oder wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt. Ein triftiger Grund ist insbesondere die Notwendigkeit, etwaige Regelungslücken zu schließen, nicht nur unwesentliche Äquivalenzstörungen zu beseitigen oder sich ändernde rechtliche, technische oder ablauftechnische Gegebenheiten (z.B. Einführung neuer technischer Standards, Normen oder Technologien betreffend die Übertragungswege, Signale, Empfangsgeräte, Datensicherheit) abzubilden.

11.2. Wir werden dem Kunden die Änderungen spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten deutlich in Textform mitteilen, ihm die triftigen Gründe benennen und ihn auf die Folgen einer stillschweigenden Entgegennahme der Mitteilung hinweisen. Die Änderung gilt als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung in Textform widerspricht. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit eines Widerspruchs ist der Eingang bei uns.

B. Besondere Bedingungen für Wartung und Inspektion von Rauchmeldern

1. Vertragsleistungen

Der Vertrag über die Wartung und Inspektion von Rauchmeldern (nachfolgend auch „Geräte“ oder „RWM“) beinhaltet als unsere Leistungspflicht die dokumentierte Durchführung von Wartung und Inspektion der Geräte in Anlehnung an die DIN 14676. Die Bereitstellung einer Rufbereitschaft ist nicht geschuldet. Die Überprüfung der vom Vertrag erfassten Räume auf gesetzeskonforme Ausstattung mit Rauchmeldern ist nur bei im Einzelfall gesondert erfolgter Beauftragung geschuldet.

Unsere Leistungspflicht umfasst nicht (a) die kostenlose Beseitigung von Störungen, die durch (i) äußere Einwirkungen, oder/und (ii) unsachgemäßen Umgang des Kunden (inklusive seiner Beauftragten) oder seiner Mieter oder Dritter auf die bzw. mit den Geräte(n) entstanden sind; (b) die De- und Neumontage eines Geräts, wenn dieses auf Wunsch des Kunden oder Mieters oder wegen Nutzungsänderung an eine andere Stelle versetzt wird; (c) den Ersatz eines abhanden gekommenen Geräts. Etwas anderes gilt nur, wenn wir die vorgenannten Umstände zu vertreten haben.

2. Inbetriebnahme für fremde Geräte

Für nicht von uns gelieferte und montierte Geräte sowie für solche, für die länger als 12 Monate kein Inspektionsvertrag mit uns bestand, führen wir vor Leistungsbeginn eine Inbetriebnahme durch..

3. Wartungs- und Inspektionsintervall und Durchführung

Die installierten Rauchmelder werden jährlich einer Wartung und Inspektion unterzogen. Für RWM, die bestimmungsgemäß mittels Funkübertragung

inspizierbar sind, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in der anstehenden Wartung und Inspektion über Funk nicht erreicht werden können, stellen wir die Leistung über eine manuelle Wartung gegen Vergütung gemäß der jeweils gültigen Preisliste sicher; die Vergütung muss angemessen sein.

4. Terminsetzung

Für die Inbetriebnahme, Wartung und Inspektion setzen wir einen Termin pro Nutzeinheit an. Er wird den betroffenen Nutzern und dem Kunden oder dessen Beauftragten mindestens eine Woche vorher durch Benachrichtigung oder Hausaushang oder in anderer geeigneter Weise angekündigt. Nutzern, deren Räume zu diesem Termin nicht zugängig waren, setzen wir einen zweiten Termin ohne zusätzliche Kostenberechnung an, der in der gleichen Form bekannt gemacht wird. Sofern auch danach noch Nutzeinheiten ohne Zugangsmöglichkeit bleiben, hinterlassen wir dem betroffenen Nutzer eine Nachricht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, einen gesondert zu vergütenden individuellen Termin zu vereinbaren. Der Kunde erhält eine Information und sorgt für das Zustandekommen eines Termins. Die Vergütung für den dritten und weitere Termin(e) richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste; die Vergütung muss angemessen sein. Leistungen für Inbetriebnahme, Wartung und Inspektion außerhalb unserer betriebsüblichen Arbeitszeit kann der Kunde nicht verlangen.

5. Ersatzgeräte

Wir ersetzen das Gerät, wenn wir bei der Wartung und Inspektion feststellen, dass es defekt oder nicht mehr vorhanden ist. Ersetzen wir dabei nicht von uns gelieferte oder vermietete Geräte oder beruht die Ersetzung auf Gründen gemäß Ziffer 1 lit. (a), (b) oder (c) ersetzen wir nicht mehr der kaufrechtlichen Gewährleistung unterfallende Geräte, hat der Kunde uns dafür eine Vergütung nach Maßgabe unserer jeweils gültigen Preisliste zu zahlen. Defekte Geräte werden fachgerecht entsorgt.

6. Besondere Mitteilungspflichten des Kunden

Der Kunde hat uns Eingriffe (Öffnung etc.) sowie Funktionsbeeinträchtigungen an den betreuten Geräten unverzüglich in Text-form mitzuteilen. Ist das Bohren von Befestigungslöchern in die Zimmerdecken nicht möglich oder wegen störender Leitungen im Bohrbereich/-umfeld nur unter erhöhtem Aufwand möglich, hat uns der Kunde dies rechtzeitig vorab mitzuteilen. Da-raus resultierender erhöhter Aufwand richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste; die Vergütung muss angemessen sein. Sofern der Kunde im Vertrag nicht die Komplettausstattung sämtlicher Räume in der Wohnung gewählt hat, ist er dafür verantwortlich, dass uns Änderungen der Nutzung von nicht vertragsgegenständlichen Räumen, die zusätzliche Geräte in den vertragsgegenständlichen Räumen erfordern können, unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Unterjährige Baumaßnahmen in den Nutzeinheiten sind uns in Textform mitzuteilen, sofern es dadurch zu Veränderungen der Einbausituation der Rauchmelder kommt, z. B. durch das nachträgliche Anbringen von Lampen in unmittelbarer Nähe der Rauchmelder (Mindestabstand 0,5 Meter).

7. Vergütung

Unsere Wartungs- und Inspektionsleistungen rechnen wir nach unserer jeweils gültigen Preisliste jährlich im Voraus ab.

Unsere Preisliste wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres aktualisiert und dem Kunden auf Anforderung zugesandt.

8. Preisanpassung, Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preiserhöhung

Bei einer Preiserhöhung, die den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten gemäß Verbraucherpreisindex (VPI) nicht unerheblich übersteigt, steht dem Kunden auch bei vereinbarter Festlaufzeit das Recht zu, den Vertrag sofort zu kündigen. Diese Kündigung ist uns innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Preisanpassung in Textform mitzuteilen.

C. Besondere Bedingungen für Heiz- und Betriebskostenabrechnung

1. Ablesung und Abrechnung

1.1. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses über die Durchführung der Heiz- und Betriebskostenabrechnung informiert uns der Kunde über die technischen Merkmale der von der Abrechnung betroffenen Heizungsanlage einschließlich aller Mess- und Erfassungsstellen. Diese technischen Merkmale (Stammdaten) werden schriftlich fixiert und vom Kunden auf Richtigkeit geprüft. Der Kunde informiert über Unstimmigkeiten sofort sowie über Veränderungen, sobald sie auftreten, jeweils in Textform.

Einmal jährlich erhält der Kunde von uns eine Aufforderung, die abzurechnenden Kosten sowie eingetretene Änderungen in den Nutzerverhältnissen über unser Portal oder den Datenaustausch aufzugeben. Kunden, die unser Portal oder den Datenaustausch nicht nutzen, übermitteln uns die Daten in einem entsprechenden Formular bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes. Kommt der Kunde dem nicht nach, können wir die rechtzeitige Erstellung der Abrechnung nicht gewährleisten.

Ist eine Ablesung durch uns vor Ort vertraglich vereinbart, kündigen wir den Ablesetermin, falls erforderlich, dem Kunden in geeigneter Weise mindestens 14 Tage im Voraus an. Ist zum angegebenen Termin eine Ablesung nicht möglich, nehmen wir einen zweiten Ableseversuch vor, der in der gleichen Form bekannt gemacht wird, jedoch nicht vor Ablauf weiterer 14 Tage. Ist dieser wiederum erfolglos aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, entweder den Verbrauch der betreffenden Nutzeinheit gemäß der Heizkostenverordnung und den anerkannten Regeln zu schätzen oder weitere – gesondert kostenpflichtige – Ablesetermine anzubieten.

Wir erstellen eine Gesamtabrechnung pro Abrechnungseinheit und eine Einzelabrechnung für jeden Nutzer.

1.2. Wir sind berechtigt, in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate, von dem Kunden einen an-gemessenen Abschlag auf unsere Vergütung zu verlangen, die sich auf die abzurechende Abrechnungsperiode bezieht.

1.3. Übermittelt uns der Kunde die Daten verspätet, erstellen wir die Abrechnung, sind jedoch berechtigt, den aus der verspäteten Datenübermittlung resultierenden Mehraufwand geltend zu machen.

1.4. Der Kunde gewährt bei Bedarf, insbesondere für Ablesung und Wartung, freien Zutritt zum Gebäude und zu den Erfassungsgeräten in den Nutzeinheiten.

1.5. Für Erfassungsgeräte, die bestimmungsgemäß mittels Funkübertragung ablesbar sind, jedoch über Funk nicht erfasst werden konnten, stellen wir die verbrauchsabhängige Abrechnung ggf. über eine manuelle Ablesung oder auf andere, ge-eignete Weise sicher, z.B. indem wir dem Kunden/Nutzer Ablesekarten zur Verfügung stellen, mit denen uns der Ablesewert mitgeteilt werden kann. Wir sind zur Schätzung des Verbrauchs gemäß § 9a HKVO berechtigt, wenn wir in diesem Fall innerhalb angemessener Frist keine Verbrauchsstände mitgeteilt bekommen; alternativ sind wir berechtigt, die Verbrauchserfassung manuell durch Ablesung vor Ort durchzuführen. Den damit für uns verbundenen Mehraufwand hat der Kunde zu tragen.

1.6. Der Kunde prüft vor Weiterleitung der Einzelabrechnungen, ob seine Angaben über die abzurechnenden Kosten und die Änderungen in den Nutzerverhältnissen mit den in der Abrechnung verarbeiteten Daten übereinstimmen und teilt uns Unstimmigkeiten unverzüglich in Textform mit. Mit Weiterleitung der Abrechnungen an die Nutzer erkennt der Kunde die diesen zugrunde gelegten Daten über die abzurechnenden Kosten und die Änderungen in den Nutzerverhältnissen als richtig an.

1.7. Tritt während eines Abrechnungszeitraums ein Nutzerwechsel ein, wird der Kunde dies uns rechtzeitig in Textform an-zeigen, damit ggf. eine Zwischenablesung durchgeführt werden kann. Für den Fall, dass keine Zwischenableseergebnisse vorliegen, werden wir die am Ende der Abrechnungsperiode abgelesenen Verbrauchswerte für Heizung zeitanteilig nach Gradtagen und die abgelesenen Verbrauchswerte für Wasser zeitanteilig nach Kalendertagen errechnen.

1.8. Alle Veränderungen, die die Durchführung der Abrechnung beeinflussen könnten (z.B. Abrechnungsstichtag, Anzahl Wasseranschlüsse oder Änderungen am Heizkörper, Reparatur, Austausch, Änderungen der Anzahl oder der Leistung) sind uns rechtzeitig vor Erstellung der Abrechnung in Textform mitzuteilen.

2. Zählermeldung nach § 32 MessEG

Erfasst unser Vertrag mit dem Kunden die Abrechnung von kundeneigenen Erfassungsgeräten oder von Miet-Erfassungs-geräten, die nicht von uns bezogen wurden, teilt uns der Kunde die nach § 32 Abs. 1 MessEG erforderlichen Gerätedaten (Geräteart, Hersteller, Typenbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung) zu Vertragsbeginn in Textform mit. Für die Einhaltung der Meldefrist nach § 32 Abs. 1 MessEG ist der Kunde in diesem Fall selbst verantwortlich.

  1. Vergütung, Preisanpassung, Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preiserhöhung Abschnitt B. Ziffer 7. und Ziffer 8. gelten entsprechend.
  2. Nichtanerkennung der Abrechnung

Erkennt der Kunde die von uns erstellte Abrechnung nicht an, so ist er verpflichtet, uns in Textform unverzüglich hiervon unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen, damit wir Gelegenheit haben, der Beanstandung nachzugehen. Im Falle eines von uns zu vertretenden Mangels der Abrechnung kann der Kunde von uns zunächst nur unentgeltliche Neuerstellung der Abrechnung binnen angemessener Frist verlangen. Ist eine Korrektur uns oder objektiv nicht möglich, so reicht die Übersendung einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung innerhalb der Frist, sofern eine solche Abrechnung dem Kunden zumutbar ist. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Kunde die ihm dann ggf. zustehenden, weitergehenden Gewährleistungsrechte geltend machen. Für die Haftung gilt Abschnitt A. Ziffer 5.

D. Besondere Bedingungen für Mietverträge und Garantie- Wartungsverträge

1. Leistungsumfang Miete

1.1. Vertragsgegenstand ist die mietweise Überlassung der vereinbarungsgemäß zur Anmietung überlassenen Geräte und die mit den Leitungen verbundenen Bestandteile von Zählern (z.B. Absperrorgane oder Verlängerungsstücke).

1.2. Im Leistungsumfang z.B. nicht enthalten sind die Anfahrts- und De-/Montagekosten oder der Austausch von Batterien bzw. Akkuzellen. Diese Kosten werden nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet, die Vergütung muss angemessen sein.

1.3. Wir garantieren, dass die Heizkostenverteiler sowie eichpflichtige Messgeräte der derzeit gültigen Gesetzeslage ent-sprechen. Sollte sich diese während der Vertragslaufzeit ändern, führen wir die erforderliche Anpassung durch. Sofern durch die Änderung eine höherwertige Ausstattung (zB Funk-Geräteinfrastruktur) oder ein höherwertiges System (z.B. Gateway zum Datentransport) erforderlich wird, sind wir berechtigt, für diese Ausstattung eine angemessene erhöhte Vergütung zu verlangen. Dasselbe gilt bei absehbarer Gesetzesänderung, die für den Fall ihres Inkrafttretens eine solche höherwertige Ausstattung bzw. System erforderlich machen wird (z.B. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2002 vom 11. Dezember 2018 (EED) in deutsches Recht).

1.4. Die Anzahl der überlassenen Mess- und Erfassungsgeräte entspricht der für die ordnungsgemäße Abrechnung be-nötigten Geräte-Ausstattung, sofern wir auch mit der Abrechnungserstellung beauftragt sind. Anderenfalls montieren wir die beauftragte Stückzahl.

1.5. Wir übernehmen die Garantie für die einwandfreie Funktion der Heizkostenverteiler und eichpflichtigen Messgeräte, inklusive der nach dem Mess- und Eichgesetz erforderlichen Arbeiten, sofern sich nicht aus nachfolgender Ziffer 1.6. etwas anderes ergibt.

1.6. Die Garantie für Heizkostenverteiler und eichpflichtigen Geräte gemäß Ziffer 1.5. umfasst nicht die Erstellung eines Inbetriebnahmeprotokolls für Wärmezähler nach der technischen Richtlinie K9; ebenso wenig z.B. die Beseitigung von Mängeln, die (i) durch vom Kunden oder von Dritten vorgenommenen unsachgemäßen Einbau bzw. Einsatz der Geräte oder in sonstiger Weise durch Fremdeinwirkungen entstanden sind, oder (ii) durch Verunreinigung oder materialschädigende Bestandteile des Mediums (Wasser, Heizwasser) hervorgerufen worden sind.

2. Leistungsumfang Garantiewartung

2.1. Vertragsgegenstand der Garantiewartung ist die Garantie für die durch den Kunden in seinem Eigentum befindlichen und eingesetzten Erfassungsgeräte. Die Geräte werden bei Defekten unmittelbar ansonsten nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer bzw. Betriebsfähigkeitsdauer ausgetauscht.

2.2. Haben wir die zu wartenden Geräte nicht selbst montiert, führen wir eine Inbetriebnahme durch. Der Kunde hat für die Inbetriebnahme eine Vergütung zu zahlen; die Vergütung muss angemessen sein.

2.3. Die Bestimmungen Ziffer 1.2. bis Ziffer 1.6. gelten entsprechend

3. Zählermeldung nach § 32 MessEG

Miete / Garantiewartung beinhalten die kostenpflichtige Meldung eichpflichtiger Geräte gemäß § 32 Abs. 2 MessEG an die Eichbehörden. Sofern wir Fremdgeräte in die Garantiewartung übernehmen, liefert der Kunde die zur Meldung nach § 32 Abs. 1 MessEG erforderlichen Daten (Geräteart, Hersteller, Typenbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung, Verwenderanschrift).

4. Fehlen von Absperrventilen

Der Kunde hat sicherzustellen, dass bauseitig vor den vermieteten Zählern funktionsfähige Absperrventile eingebaut sind. Ist die Montage nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich oder sind die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht gegeben, sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen für die Schaffung der Montagevoraussetzungen bzw. die Beseitigung der Hindernisse zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Montage abzulehnen. Ein erhöhter Zeitaufwand aufgrund erschwerter Montagebedingungen, Zusatzausstattung, Wartezeiten oder vergeblicher Anfahrten wird nach der dann jeweils gültigen Preisliste berechnet; die Vergütung muss angemessen sein.

5. Montage, kundenseitige Montagevorbereitung

5.1. Die Mietzählermontage und der Mietzählertausch setzen, neben dem freien Zugang zum Montageort der Zähler, bei Wasser- und Wärmezählern rechtzeitig bauseitig vorgerüstete, normgerechte Passstücke und funktionsfähige Absperrungen voraus. Der Kunde trägt Sorge dafür zu vermeiden, dass drucklose Leitungen eine Dichtigkeitsprüfung der Miet-Wasser-oder Miet-Wärmezählern unmöglich machen.

5.2. Führt der Kunde die Montage selbst oder durch Dritte aus („Fremdmontage“), werden wir die Inbetriebnahme der Zähler kostenpflichtig nach unserer jeweils gültigen Preisliste durchführen, sofern der Kunde dazu einen Auftrag erteilt. Bei Fremdmontage bzw. Inbetriebnahme durch Kunde/Dritte („Fremdinbetriebnahme“) übernehmen wir keine Haftung aus fehlerhafter Montage und Inbetriebnahme folgende Schäden.

5.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir, falls zur Erbringung der Leistung erforderlich, weitere Geräte bzw. Zubehörteile in dem Gebäude montieren und gewährt nach ordnungsgemäßer Ankündigung dafür Zutritt. Eventuelle Stromkosten für solche Geräte trägt der Kunde.

6. Zahlungsbedingung

Die vereinbarte Vergütung bei Garantie-Wartung und Miete ist jährlich im Voraus fällig.

  1. Vergütung, Preisanpassung, Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preiserhöhung Abschnitt B. Ziffer 7. und Ziffer 8. gelten entsprechend.

E. Besondere Bedingungen für Verkauf, Lieferung, Montage von Mess- und Erfassungsgeräten

1. Leistungsumfang

1.1. Wir liefern die vereinbarte Stückzahl, ansonsten die für die ordnungsgemäße Abrechnung benötigte Ausstattung an Mess- und Erfassungsgeräten, sofern wir auch mit der Abrechnungserstellung beauftragt sind.

1.2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Liegenschaft, für die er die Geräte kauft, messtechnisch mit den Kauf-gegenständen ausrüstbar ist.

1.3. Bei vereinbarter Funkmontage, inkl. Gateway-Anbindung, werden, die am günstigstgelegenen Standorte, abhängig von der Gebäudesubstanz und Topologie, innerhalb der Liegenschaft gewählt. Eine 100%ige Funkabdeckung kann nicht gewährleistet werden, wenn Eigenschaften der Gebäude und Ausstattungen der Nutzer dies verhindern oder den Empfang stören. Stellt sich bei oder nach der Montage heraus, dass für eine gewünschte Verbrauchserfassung oder Rauchmelderinspektion mittels Funktechnik, trotz üblicher Geräteausstattung, die ausreichende Übertragung im Gebäude nicht erreicht werden kann, wird der Mehraufwand für zusätzliche Geräte und der damit verbundene Installationsaufwand gegen angemessene Vergütung in Rechnung gestellt.

1.4. Besteht unsere Leistungspflicht (auch) in der Montage von RWM treffen wir die Auswahl zwischen den geeigneten Anbringungsarten (z.B. Bohrung/Dübel; Klebepad).

1.5. Der Kunde ist rechtzeitig vor vereinbarter Montage verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, wenn das Bohren in die Decken oder Wände nicht möglich oder wegen Leitungen nur unter erhöhtem Aufwand möglich ist.

2. Lieferfrist, Montagefrist

2.1. Die Lieferfrist und die Montagefrist (letztere, nur soweit Montage beauftragt wurde), wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, gilt eine angemessene Frist.

2.2. Sofern wir verbindliche Liefer- und Montagefristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Liefer- und Montagefrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer- und Montagefrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbe-sondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

3.1. Die Lieferung erfolgt, sofern keine Montage vereinbart ist, ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (ins-besondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung.

3.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf ohne Montagevereinbarung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Ab-nahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

3.3. Wir sind zu dem Kunden zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, deren Vergütung wir mit entsprechenden Teilrechnungen fällig stellen können.

4. Mängelansprüche von Verbrauchern

4.1. Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

4.2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung bzw. Montage der Ware anzeigt.

4.3. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des Abschnitts A. Ziffer 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

5. Mängelansprüche von Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Kunden iSd. § 310 BGB)

5.1. Bei Verkäufen an Kunden iSd. § 310 BGB, gelten nachfolgende Regeln zu Mängelansprüchen.

5.2. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsach-gemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unver-arbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

5.3. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hier-von unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind uns offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

5.4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

5.5. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

5.6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ar-beits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

5.7. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, in Textform zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

5.8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

5.9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des Abschnitts A. Ziffer 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. aller Nebenforderungen (z.B. Montagevergütung bei vereinbarter Montage) unser Eigentum. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor voll-ständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

6.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kauf-preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.3. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungs-gemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungs-werte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  1. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

  2. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuzie-hen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 6.2 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.