CO2-Kostenaufteilung

Seit Januar 2023 gilt das CO2KostAufG. Es regelt die Kostenaufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter in Abhängigkeit vom energetischen Zustand der Immobilie.

Am 10. November 2022 hat der Deutsche Bundestag das 10-Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Kosten beschlossen. Dieser Gesetzesentwurf sieht beim Heizen mit Öl, Erdgas oder Fernwärme eine gerechtere Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter vor.

Vermieter werden somit abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes an den CO2-Kosten beteiligt.

Wichtiges in Kürze:
  • betrifft alle Abrechnungszeiträume, die am 01.01.2023 begonnen haben.
  • Gilt für die Brennstoffe Öl, Erdgas und Fernwärme.
  • Gilt für Wohngebäude
  • CO2-Kostenaufteilung nach dem 10 Stufenmodell
  • Sonderregelung für Nichtwohngebäude.
10 Stufenmodell:
pro m² Wohnfläche und JahrAnteil MieterAnteil Vermieter
<12 kg CO2/m2/a100 %0 %
12 bis<17 kg CO2/m2/a90 %10 %
17 bis <22 kg CO2/m2/a80 %20 %
22 bis <27 kg CO2/m2/a70 %30 %
27 bis <32 kg CO2/m2/a60 %40 %
32 bis <37 kg CO2/m2/a50 %50 %
37 bis <42 kg CO2/m2/a40 %60 %
42 bis <47 kg CO2/m2/a30 %70%
47 bis <52 kg CO2/m2/a20 %80 %
≥52 kg CO2/m2/a5 %95 %

Um diese Aufteilung vornehmen zu können, benötigen wir zusätzliche Informationen. Diese können Sie zum einen der Rechnung des Versorgers entnehmen. Zum anderen benötigen wir Informationen des Gebäudes.

Was wird zwingend benötigt:
  • CO2-Kosten in brutto laut Rechnung ab dem 01.01.2023.
  • Brennstoffemissionen in Kilogramm laut Rechnung ab dem 01.01.2023.
  • Angaben zum Gebäude, Punkt 1 – 6 (Abfrage auf der Betriebskostenaufstellung).
Energiepreisbremsen:

Die Bundesregierung hat Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Eine Entlastung der Privathaushalte und Unternehmen soll damit erreicht werden. Gesetzlich geregelt sind die Preisbremsen im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und Strompreisbremsengesetz (StromPBG). Die Energieversorger sind verpflichtet die Entlastungsbeträge an ihre Kunden weiterzugeben. Vermieter müssen den Entlastungsbetrag über die Betriebskostenabrechnung an Ihre Mieter weitergeben. In der Heizkostenabrechnung fallen somit Entlastungsbeiträge für Gas, Wärme und Betriebsstrom an. In der Nebenkostenabrechnung der Entlastungsbetrag für den Allgemeinstrom.

Entlastungen für nicht leitungsgebundene Energieträger:

Eine Härtefallregelung für Privathaushalte wurde von Bund und Ländern festgelegt. Damit sollen Haushalte entlastet werden, die mit Flüssiggas, Pellets, Heizöl, Holzhackschnitzeln, Briketts, Scheitholz, Kohle oder Koks heizen. Betroffene müssen einen Antrag stellen und erhalten dann einen maximalen Entlastungsbetrag von 2000 € je Haushalt. Dieser Betrag muss in der jeweils laufenden Abrechnungsperiode in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden.

Ihre einfache Lösung:

Sie geben uns die Entlastungsbeträge lt. Ihrer Rechnung als Abzug an den Energiekosten an und wir weisen diese auf der Nutzereinzelabrechnung anteilig aus. z.B.:

Kilowattstunden lt. Rechnung & Bruttobetrag lt. Rechnung ./.Bruttoentlastungsbetrag

= abzurechnende Energiekosten